- Konto auf Guthabenbasis
- Bargeld ein- und auszahlen
- Überweisung, Lastschrift und Dauerauftrag
Basiskonto
Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr
Das Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das in Euro und auf Guthabenbasis geführt wird. Es richtet sich primär an jene Verbraucher, die bisher noch keinen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr haben. In der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken wurden schon immer Lösungen auch für Personen angeboten, die bisher über keine Kontoverbindung verfügten.
Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr
Das Basiskonto richtet sich primär an Verbraucher, die bisher noch über keine Kontoverbindung verfügen. Davon profitieren insbesondere Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Mit dem Basiskonto haben Sie Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Der Leistungsumfang des Basiskontos
- Bargeldeinzahlungen im Inland
- Bargeldauszahlungen im Inland
- Barauszahlungen im Ausland am Geldautomaten
- Überweisungen
- Lastschriften
- Zahlungen mit der girocard (Debitkarte)
- Online-Banking
Eine Kreditkarte gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang eines Basiskontos. Auch die Möglichkeit zur Kontoüberziehung wird nicht automatisch eingeräumt.
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Bitte füllen Sie den "Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags" vollständig aus und geben diesen in einer Geschäftsstelle Ihrer Volksbank Ulm-Biberach eG ab.
Die Volksbank Ulm-Biberach eG prüft dann Ihren Antrag und wird Ihnen bei positivem Prüfergebnis innerhalb von zehn Geschäftstagen ein Angebot für ein Basiskonto unterbreiten.
Häufige Fragen zum Basiskonto
Zur Eröffnung Ihres Kontos benötigen Sie eines der folgenden Dokumente, die nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zur Identifikation zugelassen sind:
- Einen gültigen amtlichen Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt *),
- eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, oder
- ein Ankunftsnachweis gemäß § 63a Asylgesetz.
Seit 2018 benötigen Sie außerdem Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
*) Das ist zum Beispiel ein inländisch oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis sowie ein Pass- oder Ausweisersatzpapier. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz ist ein Ausweisersatzpapier.