Mit der Zeit stapeln sich Belege, Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge zu Hause. Wenn Sie regelmäßig aussortieren, schaffen Sie wieder Platz. Damit jedoch nicht die falschen Dokumente im Müll landen, sollten Sie nicht nur in Bezug auf Ihre Bankunterlagen wichtige Aufbewahrungsfristen beachten.
Aufbewahrungsfristen für wichtige Unterlagen
Diese Vorgaben sollten Sie beachten
Sinnvoll bei Reklamationen
Ob Mixer oder Kommode: bei Neuwaren gilt die zweijährige gesetzliche Gewährleistungspflicht durch den Verkäufer. Bis zum Ablauf dieser Zeitspanne ist es sinnvoll, den Kassenbon aufzuheben. Denn bei Reklamationen benötigen Sie eine Quittung. Eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren gilt auch für Produkte, die Sie online gekauft haben. Bei besonders wertvollen Gegenständen ist es empfehlenswert, alle zugehörigen Dokumente langfristig aufzubewahren. Denn sie können als Nachweis für Ihre Hausratversicherung dienen, wenn beispielsweise bei Ihnen eingebrochen wird.
Aufbewahrungspflicht für Rechnungen, Urteile und Mahnbescheide
Eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren gilt für Rechnungen,
Zahlungsbelege oder andere Unterlagen, die in Zusammenhang mit
Leistungen stehen, die für ein Grundstück erbracht wurden. Dazu gehören
zum Beispiel sämtliche Bau- und Renovierungsarbeiten
sowie Gartenbepflanzungs- oder Gerüstbautätigkeiten. Behörden können
die zugehörigen Unterlagen als Nachweis im Rahmen der Bekämpfung von
Schwarzarbeit verlangen. Bei amtlichen Dokumenten ist die verpflichtende
Verwahrdauer deutlich länger: So müssen Sie Mahnbescheide oder
Gerichtsurteile 30 Jahre lang an einem sicheren Ort aufheben.
Kreditunterlagen sollten Sie mindestens ebenso lange behalten.
Wichtig: Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit
Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Sie
läuft erst am 31. Dezember jenes Jahres ab, in dem die
Aufbewahrungspflicht endet.
Aufbewahrungspflicht bei Steuerunterlagen
Steuerunterlagen wie Gehaltsabrechnungen oder Quittungen sollten Sie ebenfalls gut aufbewahren – mindestens bis zum Erhalt Ihres Steuerbescheids. Denn bis dahin kann das Finanzamt Nachweise für Ihre Angaben in der Steuererklärung verlangen. Belege können jedoch auch danach noch eine wichtige Rolle spielen – zum Beispiel, wenn Sie den Steuerbescheid nur unter Vorbehalt erhalten haben oder wenn Sie Einspruch gegen ihn einlegen wollen. Grundsätzlich ist es ratsam, die Unterlagen länger aufzuheben. Unter Umständen kann das Finanzamt nämlich noch bis zu vier Jahre später den Steuerbescheid rückwirkend ändern lassen. Beachten Sie auch, dass bei einigen Nachweisen wie bei Spendenbescheinigungen besondere Aufbewahrungspflichten gelten.
Als Nachweis sinnvoll: Kontounterlagen und Versicherungsverträge
In der Regel sind Sie als Privatperson nicht dazu verpflichtet, Bankunterlagen wie Kontoauszüge aufzubewahren. Privatpersonen mit jährlichen Einkünften von über 500.000 Euro bilden eine Ausnahme. Für ihre Unterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Auch wenn Sie nicht von der Ausnahmeregelung betroffen sind, sollten Sie Ihre Kontoauszüge mindestens drei Jahre lang aufheben. So können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Sie Rechnungen oder die Miete bezahlt haben. Verträge und Unterlagen von Versicherungen sollten Sie auf jeden Fall bis zum Vertragsende aufbewahren. Sozialversicherungsnachweise, Arbeitsverträge und ähnliche Unterlagen sollten Sie unbedingt bis zur Rente behalten. Denn damit weisen Sie Ihren beruflichen Werdegang und Ihre Rentenansprüche nach.
Ein Leben lang behalten
Manche Dokumente begleiten Sie Ihr ganzes Leben. Dazu gehören Ihre Geburtsurkunde, das Familienstammbuch sowie Scheidungs- und Heiratsurkunden. Diese sollten Sie an einem besonders geschützten Platz aufbewahren. Wir bieten Ihnen sichere Schließfächer, in denen Sie wichtige Dokumente und Wertsachen unterbringen können.
Hinweis: Dieser Artikel gibt nur kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch die für diese Themen zuständigen Ämter, Ihren Versicherer oder einen Berater bei Ihrer Bank nicht ersetzen. Stand: 20.01.2021 (vr.de)