Neues Gesetz zur Maklerprovision

Das ändert sich ab 23. Dezember 2020

Kurz vor Weihnachten tritt ein neues Gesetz zur Maklerprovision in Kraft. Das sogenannte „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ regelt unter anderem, wer beim Kauf einer solchen Immobilie die Maklerkosten trägt. Wir fassen für Sie alles Wichtige kurz und übersichtlich zusammen.

Neue Regelung der Verteilung der Maklercourtage

Variante 1: Beide Parteien beauftragen den Makler
Künftig gilt: Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, wird die Vergütung von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Bedeutet im Umkehrschluss: Ist ein Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, so kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangen.

Variante 2: Eine Partei beauftragt den Makler
Beauftragt hingegen nur eine Partei den Makler, gilt in Zukunft: Die Partei, die den Makler beauftragt, muss die Maklervergütung zahlen. Dabei können maximal bis zu 50 Prozent der Kosten an die andere Partei weitergereicht werden. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, Ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.

Neuregelung gilt nur für Verbraucher

Die neuen Regeln hinsichtlich der Verteilung der Maklerkosten gelten nur, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Agiert dieser jedoch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, so können auch weiterhin individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Formvorschrift für Maklerverträge

Zudem bedarf es bei Maklerverträgen künftig zwingend der Textform. Mündliche Abreden oder ein „Handschlag“ genügen für einen wirksamen Vertrag nicht aus.

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