Was ist steuerlich absetzbar?

Diese Ausgaben können Sie in der Steuererklärung geltend machen

Als Arbeitnehmer können Sie viele Aufwendungen von der Steuer absetzen. Wer seine Möglichkeiten ausschöpft, erhält häufig eine Rückerstattung vom Finanzamt. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was steuerlich absetzbar ist.

Werbungskosten

Jeder Arbeitnehmer kann Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen und nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden, grundsätzlich steuermindernd geltend machen. Typische Werbungskosten für Angestellte sind zum Beispiel:

  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz,
  • Ausgaben für Fortbildungen – zum Beispiel Teilnahme an berufsbezogenen Seminaren oder Umschulungen,
  • Bewerbungskosten,
  • Ausgaben für berufliche Auswärtstätigkeiten wie Übernachtungen, Reisekosten oder Verpflegungspauschalen,
  • Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen entstehen,
  • Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung,
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

 

Tipp: Wer in seiner Steuererklärung zu den Werbungskosten keine Angaben macht, dem zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Wenn Ihre Werbungskosten nicht über diesem Betrag liegen, können Sie sich die Auflistung dieser Aufwendungen sparen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Sie wollen Ihr Haus renovieren oder das Bad in Ihrer Wohnung sanieren? Die Lohnaufwendungen für Handwerkerleistungen können Privatpersonen – egal ob Eigenheimbesitzer oder Mieter – grundsätzlich steuerlich absetzen. Der anrechenbare Anteil liegt hier bei 20 Prozent der Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten. Die maximale steuerliche Ermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Gleiches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeiten oder Winterdienst. Auch von diesen Ausgaben können Sie bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Die maximale steuerliche Ermäßigung liegt hier bei jährlich 4.000 Euro.

Tipp für Mieter: Vermieter listen in der Nebenkostenabrechnung oftmals Kosten für Wartungs- oder Reinigungsdienste auf. Auch wenn Sie die haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht beauftragt haben, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.

Sonderausgaben

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch private Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dazu zählen Beiträge für Versicherungen, Spenden und Unterhaltszahlungen. Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind nach Einkommensteuergesetz, kurz EStG, voll abzugsfähig. Bei anderen Versicherungszahlungen wie zum Beispiel zur Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung gelten Höchstbeträge. Für Arbeitnehmer und Beamte sind das jährlich bis zu 1.900 Euro, für Selbstständige bis zu 2.800 Euro pro Jahr. Welche Ausnahmen gelten und wie viel in Ihrem Fall absetzbar ist, erfahren Sie beim Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.

Sonderausgabe Anrechenbarer Anteil
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nach §10 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG In voller Höhe
Sonstige Versicherungen wie zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- und zusätzliche Krankenversicherungsbeträge Arbeitnehmer und Beamte: bis zu 1.900 Euro
Selbstständige: bis zu 2.800 Euro
Beiträge zur Rentenversicherung nach §10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 92 Prozent für das Jahr 2021
Ledige: bis zu 25.787 Euro
Verheiratete: bis zu 51.574 Euro
Beiträge zur Riester-Rente Bis zu 2.100 Euro der Beträge abzüglich Zulagen
Spenden an gemeinnützige Organisationen 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (Spenden über 20 Prozent können auf die Folgejahre vorgetragen werden)
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Bis zu 6.000 Euro
Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner Bis zu 13.805 Euro, wenn der Ex-Ehepartner zustimmt
Kirchensteuer In voller Höhe

(Stand: März 2021)

 

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Während sich viele Kosten von der Steuer absetzen lassen, gibt es Aufwendungen, die das Finanzamt nicht begünstigt. So sind Beiträge für die Hausratsversicherung in der Regel nicht abzugsfähig. Ebenfalls vom Steuerabzug ausgeschlossen sind Ausgaben für Kfz-Versicherungen – also Kfz-Haftpflicht, Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung. Zudem berücksichtigt die Behörde weder die Kosten für Klassenfahrten noch Aufwendungen für Schulbücher oder anderweitiges Unterrichtsmaterial Ihres Kindes. Derartige Ausgaben sind bereits mit dem Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten.

Belege aufbewahren

Seit 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Allerdings kann das Finanzamt diese einfordern. Nur wenn Sie dann nachweisen können, dass Sie die Ausgaben getätigt haben, werden die Kosten für Ihre Steuererklärung berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Belege aufbewahren. Für Handwerkerleistungen benötigen Steuerzahler neben der Rechnung auch einen Nachweis darüber, dass Sie das Geld unbar bezahlt haben – zum Beispiel Überweisungsbelege oder Kontoauszüge. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.

Quelle: vr.de, Stand: 9. März 2021